Satzung des Ortsgewerbevereins Echzell e.V. gegründet im Jahre 1844

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Ortsgewerbeverein Echzell e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Echzell. Er ist beim Amtsgericht Nidda im Vereinsregister unter Nr. 112 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Selbstständigen und Gewerbetreibenden der Gemeinde Echzell und Umgebung aus Handwerk, Handel, Klein- und Mittelindustrie, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen zusammenzufassen. Diese Aufgaben sollen erfüllt werden:

- 2.1 durch Erörterung der, den gewerblichen Mittelstand berührenden Fragen auf wirtschafts-, steuer-, sozial- und gesellschaftspolitischem Gebiet,

- 2.2 durch Verbreitung von Informationen und Stellungnahmen zu aktuellen, die Selbstständigen und Gewerbetreibenden betreffenden Problemen,

- 2.3 durch Beratung seiner Mitglieder in allen beruflichen und sozialen Belangen. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Ortsgewerbevereins Echzell e. V. können werden:

- 3.1 Selbstständige Unternehmer und alle Personen nach § 2 Abs. 1 der Satzung, bzw. deren rechtsgeschäftliche Vertreter. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

§ 4 Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an:

- 4.1 aktive Mitglieder
Mitglieder, die ein Geschäft betreiben. Sie zahlen den vollen Beitrag.

- 4.2 passive Mitglieder
Mitglieder die dem Verein angehören, jedoch kein Geschäft betreiben. Passive Mitglieder Zahlen den von den Mitgliedern festgelegten passiven Beitrag.

- 4.3 Ehrenmitglieder
Diese werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt. Jedes Vereinsmitglied kann Vorschläge in schriftlicher Form beim Vorstand einbringen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

- 4.4 Fördermitglieder
Diese Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell unterstützen und seine Ziele besonders fördern.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 15.03. eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Die Beiträge werden nur für Satzungszwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind unzulässig. Mitglieder, die über den Schluss des 2. Quartals des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst.

Zahlungsunfähigkeit auf Grund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Bei Ausschluss aus dem Verein oder Kündigung besteht Beitragsverpflichtung trotzdem bis zum Ende des Geschäftsjahres. Der volle Beitrag ist zu entrichten.
Bei Eintritt in den Verein, wird der erste Jahresbeitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

- 6.1 Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

- 6.2 Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

- 6.3 Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitgliedes.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt. Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss schriftlich mit einer
Frist von mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderung und des Antrags auf Auflösung des Vereins. Die Anträge haben 10 Tage vor Versammlung dem Vorstand vorzuliegen.

Darüber hinaus sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen oder der Verein weniger als sieben Mitglieder zählt.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Rechner
  5. erster Beisitzer
  6. zweiter Beisitzer
  7. dritter Beisitzer ( stellvertretender Rechner )
  8. vierter Beisitzer ( stellvertretender Schriftführer )
  9. fünfter Beisitzer
  10. sechster Beisitzer
  11. Zeugwart

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern Nr. 1 - 4. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Kalenderjahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur ersten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des Gesamtvorstandes.

Bei dieser ersten auf das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet diese mit einfacher Mehrheit, ob die Zuwahl erfolgen soll. Diese Zuwahl erfolgt dann für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes. Spätestens nach Ablauf der Wahlperiode ist das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch Neuwahlen zu besetzen.

Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 300,00 Euro verpflichten, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch den Gesamtvorstand vorgenommen werden.

Der Schriftführer hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Der Rechner hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß zu buchen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jeder Zeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Ausschüsse des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung Ausschüsse ( Werbeausschuss etc. ) aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Die Ausschüsse haben keine Vertreterbefugnis.

§ 12 Auflösung des Vereins

Wird gemäss den Bestimmungen dieser Satzungen die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, das
verbleibende Restvermögen einer gemeinnützigen Institution zugeführt.

§ 13 Sonstiges

Gerichtsstand für alle sich aus sicht der Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Mahnverfahren nach den Vorschriften der §§ 668 ff ZPO für rückständige Zahlungen, ist der für den Sitz des Vereins zuständige Gerichtsort.
Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäß wirksame zu beschließen.
Diese Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nidda.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 1997 beschlossen.